Steuern & Recht

Wenn Sie eine Immobilie in Kroatien kaufen und einen kroatischen Heimatschein oder Reisepasse besitzen, ist die Bürokratie beim Kauf relativ einfach. Seit 2009 hat Kroatien durch die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen die Verpflichtung der Öffnung des Immobilienmarktes hinsichtlich der Bürger der Europäischen Union übernommen, so dass alle Staatsangehörigen der EU gleichgestellt sind mit kroatischen Staatsangehörigen, wenn es um den Kauf von Immobilien geht. Jedoch gibt es eine Vielzahl von Vorschriften und Gesetzen in Kroatien, die den Prozess der Erlangung des Besitzes einer Immobilie durch ausländische juristische und natürliche Personen regelt.

So können auch alle anderen Ausländer eine Immobilie in Kroatien kaufen, benötigen dafür aber eine Zustimmung des Justiz- und Außenministeriums. Die Zustimmung können Staatsangehörige jener Länder erhalten, mit denen die Republik Kroatien einen unterzeichneten Reziprozitäts-vertrag hat und in Ausnahmefällen auch andere.

Zusammengefasst, das Verfahren des Kaufs einer Immobilie für ausländische Staatsangehörige außerhalb der EU unterscheidet sich dadurch, dass nach Unterzeichnung des Kaufvertrags dieser Vertrag zusammen mit einer bestimmten Dokumentation dem zuständigen Ministerium zugestellt wird. Wenn das Ministerium eine Zustimmung erteilt, folgt der Eintrag des Besitzes. Wir zeigen Ihnen die Schritte beim Kauf einer Immobilie in Kroatien für ausländische Staatsangehörige.

Wie komme ich zu einer Immobilie in Kroatien wenn ich Staatsangehöriger der EU bin?

Juristische und natürliche Personen aus der EU kaufen eine Immobilie in Kroatien vollkommen gleichberechtigt mit Staatsangehörigen Kroatiens.

Wie komme ich zu einer Immobilie in Kroatien wenn ich Staatsangehöriger eines Landes außerhalb der EU bin?

Wenn Sie ausländischer Staatsangehöriger sind, der nicht auf dem Gebiet der EU lebt, können Sie in Kroatien eine Immobilie nach dem Prinzip der Reziprozität kaufen. Es ist notwendig beim Justizministerium einen schriftlichen Antrag zu stellen und dem Antrag sind beizufügen:

  1. Grundlage für den Kauf einer Immobilie (Kaufvertrag, Schenkungsvertrag o. ä.)
  2. Eigentumsnachweis des Verkäufers (Grundbuchauszug, nicht älter als 6 Monate)
  3. Bescheinigung (nicht älter als 6 Monate) des Gespanschaftsamtes, dass sich die Immobilie in den im Bebauungsplan vorgesehenen Grenzen des Baubezirks befindet
  4.  Nachweis der Staatsangehörigkeit des ausländischen Käufers (Fotokopie des Reisepasses) oder Nachweis über den Status der juristischen Person
  5. Vollmacht, wenn ein Bevollmächtigter existiert
  6. Nachweis über einbezahlte Gebühren in Höhe von 50 Kuna für die Antragstellung, sowie 100 Kuna für den Beschluss zur Erlangung der Immobilie. Für jede Ergänzung des Antrags ist es notwendig 20 Kuna Gebühren einzubezahlen.
Gibt es Ausnahmen in diesem Verfahren?

Ja. Ausnahme sind alle ausländischen Staatsangehörigen, die außerhalb der Grenzen der EU leben und in Kroatien schon eine Firma eröffnet haben. In diesem Fall benötigen sie für den Kauf einer Immobilie in Kroatien keine Zustimmung des Ministeriums.

Wie verkaufe ich eine Immobilie in Kroatien?

Alle ausländischen natürlichen und juristischen Personen können ohne Hindernisse ihre Immobilie, die sich auf dem Gebiet der Republik Kroatien befindet, verkaufen. In diesem Fall sind alle Ausländer mit den Staatsangehörigen Kroatiens gleichgestellt.

Wie vereinfache ich den Kaufprozess?

Diesen ganzen Prozess kann man vereinfachen indem man bei der Auswahl der gewünschten Immobilie eine Immobilienagentur engagiert und bevollmächtigt die Bürokratie für Sie zu erledigen.
Eine detaillierte Tabelle der Reziprozität zwischen Kroatien und anderen Ländern können sie auf den offiziellen Seiten des Justizministeriums (Maris) ersehen.

VERPFLICHTUNGEN DES KLIENTEN (AUFTRAGGEBERS)

  1.  Einen Vermittlungsvertrag mit der Agentur abzuschließen, in schriftlicher Form.
  2. Den Vermittler über alle Umstände, die für die Ausübung der Vermittlung wichtig sind, zu informieren und die genauen Daten der Immobilie darzustellen, falls vorhanden, dem Vermittler die Standort-, Bau-, bzw. Nutzungsgenehmigung für die vertragsgegenständliche Immobilie zur Einsicht geben, sowie dem Vermittler die Nachweise über die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber Dritten zur Einsicht zu geben.
  3. Dem Vermittler die Urkunden, die seinen Immobilienbesitz nachweisen, zur Einsicht zu geben, bzw. ein anderes dingliches Recht auf die Immobilie, die Vertragsgegenstand ist, sowie den Vermittler auf alle eingetragenen und nicht eingetragenen Lasten, die es auf dieser Immobilie gibt, hinweisen.
  4. Dem Vermittler und Dritten, interessiert am Abschluss des vermittelten Geschäftes, die Besichtigung der Immobilie zu gewährleisten.
  5. Den Vermittler über alle wichtigen Daten über die gesuchte Immobilie zu informieren, was besonders die Beschreibung der Immobilie und den Preis einschließt.
  6. Nach Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts, bzw. Vorvertrags, wonach man sich verpflichtet hat das vermittelte Rechtsgeschäft abzuschließen, wenn der Vermittler und Auftraggeber vereinbart haben, dass das Recht auf die Bezahlung der Vermittlungsentschädigung schon bei Abschluss der Vorvertrags erlangt wird, dem Vermittler die Vermittlungsentschädigung zahlen, sofern es nicht anders vereinbart ist.
  7. Wenn es ausdrücklich vereinbart ist, dem Vermittler die Kosten, entstanden während der Vermittlung, welche die üblichen Vermittlungskosten übersteigen, erstatten.
  8. Den Vermittler schriftlich über alle Änderungen, verbunden mit dem Geschäft, für welches er den Vermittler bevollmächtigt hat, informieren und besonders über Änderungen, verbunden mit dem Immobilienbesitz.
  9. Der Auftraggeber haftet für Schäden wenn er nicht in gutem Willen gehandelt hat, wenn er betrügerisch vorgegangen ist, wenn er verheimlicht oder falsche Angaben, wichtig für das Vermittlungsgeschäft mit dem Ziel des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts, gemacht hat, er ist daher verpflichtet alle Kosten zu erstatten, die während der Vermittlung getätigt wurden, die nicht höher sein können als das Vermittlungsentgelt für das vermittelte Geschäft.

1. Die Dienste der Agentur 3% zzgl. MWSt. (nicht enthalten sind Notar- und Anwaltsdienste – das sind noch ca. 1%)
2. Es wird angemerkt, dass auf den erzielte